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Pflegende Angehörige: Wer die Verhinderungspflege kennt, kann besser planen

Das Wort „Urlaub“ nehmen viele pflegende Angehörige gar nicht in den Mund– zu umständlich und zu teuer erscheint die persönliche Auszeit. Die Situation, selber krank zu werden,  will sich auch niemand ausmalen. „Keiner kennt die pflegebedürftige Person und ihre Situation so gut wie ich“, heißt es in vielen Fällen. Die individuelle Aufrichtigkeit und das Engagement, müssen natürlich gelobt werden. Aber was passiert, wenn die pflegende Person unter der Belastung zusammenbricht? Richtig geplant, kann die Verhinderungspflege eine gute Maßnahme zur Entlastung sein. Alle folgenden Angaben: Stand Dezember 2018.

Verhinderungspflege – was ist das?

Wenn private Pflegepersonen verhindert sind – zum Beispiel durch Krankheit, Auszeit oder Urlaub – übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Ersatzpflege.

Es werden Kosten erstattet von bis zu 1.612 € im Kalenderjahr für ausführende Personen, die

  • nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.
  • nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben.

Bei anderen Personen wie Verwandten reduziert sich der Betrag.

Die Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen – einschließlich eines fünfzigprozentigen Anteils der Kurzzeitpflege – pro Kalenderjahr beansprucht werden. Überlegen Sie sich als pflegende Person:  Möchte ich mehrere Wochen am Stück ausspannen oder teile ich die Zeit ein und nutze die Verhinderungspflege sogar stundenweise?Das eigene Bedürfnis und die Beziehung zur pflegebedürftigen Person bilden den Rahmen für die Entscheidung.

Wann wird Verhinderungspflege gewährt?

Die pflegebedürftige Person muss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege den Pflegegrad 2 mindestens vor 6 Monaten bewilligt bekommen haben.Erst nach einem halben Jahr darf Verhinderungspflege gewährt werden. Bitte erkundigen Sie sich bei dem Leistungsträger, ob

  • es Pausen von bis zu vier Wochen in dem Zeitraum geben darf.
  • es immer die gleiche pflegende Person sein muss oder auch die Pflege durch ein Team angerechnet wird.

Aber ist der Pflegegrad ebenfalls an die Frist von sechs Monaten gebunden? Grundsätzlich gilt der Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Verhinderungspflege muss beantragt werden; die Kosten werden von der Pflegekasse erst nach der Inanspruchnahme beglichen.

 Wichtig: Sammeln Sie alle Belege, die jegliche Aufwendungen dokumentieren, wie:

  • Kosten für Pflegesachleistungen des ambulanten Pflegedienstes
  • Verdienstausfall
  • Fahrtkosten

Anspruch auf Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege finanziell ergänzen

Kurzzeitpflege passiert in einer Pflegeeinrichtung. Genau das wollen pflegende Angehörige ja vermeiden.Trotzdem kann ungenutzter Anspruch auf Kurzeitpflege eine Verhinderungspflege – die wird zuhause geleistet – finanziell zur Hälfte ergänzen (auf insgesamt 2.418,-€ /Kalenderjahr).

Prüfen Sie bitte, ob es nicht genutzte Ansprüche aus vergangenen Jahren gibt. Erst nach vier Jahren verjähren Ansprüche auf Verhinderungspflege, die nicht geltend gemacht wurden. Achtung: Besprechen Sie mit dem Leistungsträger, ob es dann zur nachträglichen Kürzung des bezogenen Pflegegeldes kommt. Auch Beihilfeberechtigte haben spezielle Regelungen, die mit der Beihilfestelle geklärt werden sollten.

Pflegegeld wird bei Verhinderungspflege übrigens weiter gezahlt.Am ersten und letzten Tag voll, an den übrigen Tagen zur Hälfte. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von der Pflegekasse weitergezahlt. Nach der Verhinderung wird das Pflegegeld im vollen Umfang wieder ausgezahlt.

Auszeit? Für kein Geld der Welt …

Auch wenn die Bestimmungen kompliziert erscheinen: Pflegende Angehörige müssen auf sich selbst achten und die Verhinderungspflege gibt Spielraum. Wer nicht wegfahren mag, sollte sich einen Gesprächspartner suchen und so die Last der Verantwortung teilen. Mit der Zeit kann sich die Einstellung ändern, man gönnt sich die Auszeit und kommt gestärkt in die pflegende Rolle zurück.

Diese Links informieren umfassend:
www.bundesgesundheitsministerium.de
www.verbraucherzentrale.de
www.pflege.de

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