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Mit der Betreuungsverfügung eine Empfehlung aussprechen

Betreuungsverfügung – auch das noch! Neben Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht soll ich mich um ein drittes Dokument kümmern? Speziell ältere Menschen winken bei dem „Papierkram“ entnervt ab und finden immer wieder Ausreden für den Aufschub. Keine Zeit, keine Lust. Na ja, es ist ja auch nicht aufbauend, sich gedanklich auf eine Verschlechterung der eigenen Gesundheit einzustellen. Die ist vielleicht genau die richtige Form, den eigenen Willen zu fixieren. Sie unterscheidet sich nämlich deutlich von der Vorsorgevollmacht. Der Inhalt ist recht klar gefasst und kann auf eine DIN-A4-Seite passen.

Inhalt

  • Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht: Was ist der Unterschied?
  • Wann ist die Betreuungsverfügung erforderlich?
  • Was leistet eine Betreuungsverfügung?
  • Wann tritt die Betreuungsverfügung in Kraft?
  • Wer hilft bei der Formulierung und Umsetzung?

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Der Unterschied

Auf den ersten Blick fällt der Faktor Zeit ins Auge. Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte sofort handeln. Dazu gehören beispielweise Handlungen wie das Abschließen von Verträgen oder die Regelung von finanziellen Angelegenheiten. Die bevollmächtigte Person muss sich mit niemandem abstimmen – auch nicht mit einem Betreuungsgericht. Der Bevollmächtigte hat im Wortsinn die „volle Macht“ und ein Gericht darf keinen anderen Betreuer bestellen oder kann einen bereits eingesetzten Betreuer auf Grund der Vorsorgevollmacht wieder abberufen.

Das ist bei der Betreuungsverfügung anders. Sie spricht gegenüber dem Betreuungsgericht eine Empfehlung mit Blick auf die betreuende Person aus. Es obliegt dem Gericht, dieser Empfehlung zu folgen oder selber einen Verwandten, ein erwachsenes Kind, einen Freund oder Rechtspfleger einzusetzen. Das Gericht kann auch weitere Anweisungen zur Lebensführung des Betreuten aussprechen.

Wann ist die Betreuungsverfügung erforderlich?

In der Betreuungsverfügung formuliert man seinen Willen für die Situation, in der man selber dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Folgen eines Schlaganfalls oder die Einschränkungen durch Demenz können solch eine Situation erzeugen. Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sagt dazu unter §1896 (1):

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Welchen Nutzen hat die Betreuungsverfügung?

Wenn man den Nutzen einer Betreuungsverfügung beleuchtet, ist  hier der Vergleich mit der Vorsorgevollmacht ebenfalls spannend. Die Vorsorgevollmacht lässt die bevollmächtigte Person im Sinn des Vollmachtgebers handeln – in bestimmten Teilgebieten oder generell. Dabei gibt es kein Korrektiv und setzt darum das absolute Vertrauen zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer voraus.

Die Betreuungsverfügung ist ein Hinweis an das Betreuungsgericht bzw. den Betreuer. Und diesem Gericht ist die bevollmächtigte Person (Betreuer) Rechenschaft schuldig. Alle Handlungen müssen nachgewiesen werden und können vom Gericht geprüft werden. Es wirkt als neutrale Instanz.

So eine gesetzliche Betreuung muss nicht generell angeordnet werden. Auch hier können Bereiche festgelegt werden:

  • Vermögensangelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge
  • Wohnsituation organisieren
  • Unterbringung in einer Einrichtung
  • Schriftverkehr und Post

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung parallel auszustellen, macht keinen Sinn. Es hängt eher von der persönlichen Situation ab, welche Form der Betreuung man für sich wählt. Zentral ist immer das Wohl der hilfsbedürftigen Person.

Nach welchen Kriterien wählt man einen Betreuer oder eine Betreuerin aus?

Das Model „Betreuungsverfügung“ bildet also aus Betreuer und Betreuungsgericht ein Paar für die Unterstützung. Welche Eigenschaften sollte ein Betreuer oder eine Betreuerin haben?

  • Ausreichend Zeit und Belastbarkeit
  • Struktur und Fähigkeit zu Organisieren
  • Mitgefühl und Toleranz gegenüber den Wünschen der betroffenen Person

Diese Aufgabe muss man wirklich von ganzem Herzen und mit Überzeugung übernehmen. Sie lässt sich nicht nebenbei erledigen und wird nur gering vergütet. Man spricht von einem Aufwendungsersatz.

Rechtsanwalt, Notar oder Betreuungsvereine helfen bei der  Formulierung

Wie bei der Patientenverfügung oder der Vorsorgevollmacht ist es klug, Fachleute hinzuzuziehen. Neben Rechtsanwälten und Notaren bieten auch Betreuungsvereine solch eine Beratung an.

Die Betreuungsverfügung muss dem Gericht im Original vorliegen und kann dort direkt nach der Erstellung hinterlegt werden. Sind alle Formalitäten erledigt, fühlt sich der Mensch wohler. Übrigens nicht nur Senioren. Auch junge Menschen können eine Betreuungsverfügung ausstellen. Es ist ratsam, alle Verfügungen und Vollmachten regelmäßig zu prüfen. Entspricht das noch meinem Willen? Falls ja, kann das Leben unbeschwert weiter gehen.

Dieser Blogbeitrag gibt Anregungen und kann nicht alle Aspekte zum Thema Betreuungsvollmacht erschöpfend darstellen.Hinweise gibt es hier:

Ein Formular für die Betreuungsvollmacht bietet Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
www.bmjv.de

www.skm-leverkusen.de

www.skm-leverkusen.de

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