Informationen zur Verhinderungspflege und zum Pflegegeld ab 01.01.2015

Categories: News225 words1,1 min read

§ 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) wird von zuletzt 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR angehoben. Der Zeitumfang wird von bislang 28 Kalendertagen auf künftig 42 Kalendertage erweitert. Die Kosten sind nachzuweisen. Völlig neu ist, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also künftig miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

(Quelle: KV-media.de)

§ 37 SGB XI – Pflegegeld

Auch das Pflegegeld wird dynamisiert und beträgt monatlich:

  • Stufe 0 = 123 EUR
  • Stufe I = 244 EUR
  • Stufe II = 458 EUR
  • Stufe III = 728 EUR

Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz* erhöhen sich die Leistungsbeträge folgendermaßen:

  • Stufe I um 72 EUR auf 316 EUR
  • Stufe II um 87 EUR auf 545 EUR

(Quelle: KV-media.de)


 

*Eine eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von

  • demenzbedingten Fähigkeitsstörungen
  • psychischen Erkrankungen oder einer geistigen Behinderung

in der Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens auf Dauer beeinträchtigt ist und deshalb regelmäßig und dauerhaft beaufsichtigt und betreut werden muss.

(Quelle: Wikipedia)

Kategorien