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Das sind die einzelnen Pflegegrade

Was unterscheidet die einzelnen Pflegegrade und wonach werden diese eingeteilt? Diesen beiden Fragen möchten wir mit unserem Blog auf den Grund gehen.

Der Pflegegrad 1 bedeutet geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Benötigt werden hier in der Regel lediglich leichte pflegerische Tätigkeiten, wie Hilfe beim Ankleiden oder dem Waschen des Körpers. Hinzu kommt Unterstützung im Haushalt, also beim Kochen, Putzen und Wäschewaschen, sowie dem Verlassen des Hauses. Bedingt wird das Bedürfnis nach dieser leichten Form von Pflege meist durch eingeschränkte Bewegungsfähigkeit oder Demenz im Anfangsstadium. Häufig wird diese Art der Pflege von Familienangehörigen oder Freunden erledigt, da sie noch mit einem eigenen Berufs- und Privatleben verträglich ist. Der Pflegebedürftige muss nicht rund um die Uhr beobachtet werden, bzw. ist keine immerwährende Bereitschaft nötig. Außerhalb der Zeiten der aktiven Unterstützung, kann der Pflegebedürftige Probleme alleine lösen oder in Notsituationen Hilfe rufen.

Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit dar. Der pflegerische Aufwand ist in dieser Stufe bereits wesentlich höher, als in Pflegegrad 1, da ein selbstständiger Toilettengang für den Pflegebedürftigen meist nicht mehr möglich ist. Hilfe muss also öfter am Tag und in kürzeren Abständen geleistet werden.  Bei dementen Patienten in diesem Stadium kommt mehrmalige soziale Interaktion hinzu. Diese kann etwa Vorlesen, Gespräche und bewusster Einbezug in die aktuelle Tätigkeit bedeuten. Eine Demenzerkrankung erfordert auch die ständige Anwesenheit im Umfeld des Pflegebedürftigen, da der eventuelle Bedarf an Hilfe vom Pflegenden erkannt werden muss.

Pflegebedürftige mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit werden im Pflegegrad 3 zusammengefasst. Bei Personen ohne geistige Beeinträchtigung stellen meist enorme motorische Probleme diese Beeinträchtigungen dar. Meist bleibt den Pflegebedürftigen allerdings noch eine eingeschränkte selbstständige Mobilität mit Hilfsmitteln. Mundgerecht zubereitete Gerichte können meist noch eigenständig verzehrt werden. Die Notwendigkeit nächtlicher Anwesenheit ist meist gegeben, tagsüber kann die Person für längere Zeiträume unbeaufsichtigt gelassen werden, da sie noch in der Lage in Gefahrensituation zu reagieren und Hilfe zu verständigen. Demente oder geistig behinderte Pflegebedürftige in diesem Grad haben in der Regel enorme kognitive Einschränkungen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 leiden unter schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Diese Personen sind in der Regel entweder durch vollständige Immobilität oder eine fortgeschrittene Demenzerkrankung beeinträchtigt. In beiden Fällen muss die Grundpflege nahezu vollständig durch den Pflegedienst oder den pflegenden Angehörigen übernommen werden.

Auch bei dem Pflegegrad 5 handelt es sich um die Feststellung der schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit zuzüglich besonderer Anforderungen für den Pfleger. In diesem Stadium ist Pflegebedürftigen in fast allen Fällen keinerlei Eigenaktivität mehr möglich. Sie sind vollständig auf die Aktion und Fürsorge des Pflegers angewiesen.

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