Ja. Kosten für Pflege und Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Haushalt.
Bei unserer Betreuung können grundsätzlich sowohl die entsprechenden Rechnungen der Betreuungskraft als auch begünstigte Leistungen aus unseren Rechnungen für die steuerliche Berücksichtigung relevant sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des jeweiligen Leistungserbringers erfolgt.
Welche Beträge im individuellen Fall tatsächlich anerkannt werden, sollte mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.
